Bitte beachten!
Mit Schreiben vom 29.07.2008 weist das Landratsamt Cham – Referat Gesundheitsamt – auf den Vollzug der Trinkwasserverordnung und hier insbesondere auf die Gefahren hin, die beim Befüllen von Spritzgeräten mit Trinkwasser entstehen können, wenn die folgenden Hinweise nicht eingehalten werden.
Landwirtschaftliche Geräte zum Ausbringen von Spritzmitteln werden häufig aus öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtungen befüllt. Bevorzugt werden dabei Schläuche mit großem Durchmesser benutzt, um die Füllzeiten kurz zu halten.
Hierzu nun Hinweise des Gesundheitsamtes:
Die Öffnung des Einfüllschlauches darf nicht im Tankinhalt liegen. Sie muss sich mindestens 20 cm frei über dem Flüssigkeitsspiegel des Tanks befinden. Dies gilt auch für den höchsten Füllstand des Tanks.
Diese Forderung hat folgenden Hintergrund:
Wenn die Schlauchöffnung in den Tank eingehängt wird, besteht die Möglichkeit, dass bei einem unerwarteten Druckabfall im Wasserversorgungsnetz Flüssigkeit aus dem Tank in das Rohrsystem der Wasserversorgung zurückgesogen wird.
Ein plötzlicher Druckabfall kann entstehen, wenn Hydranten geöffnet werden für Lösch- und Übungszwecke, zum Spülen sowie bei Rohrbrüchen. Massive gesundheitliche Gefährdungen für Wasserabnehmer sind dann zu befürchten.
Aus diesem Grund ist es verboten, Trinkwasseranlagen mit Systemen zu verbinden, die andere Flüssigkeiten als Trinkwasser enthalten (Trinkwasserverordnung § 17 Abs. 2). Im Fall der Spritzmitteltanks gilt nur der freie Einlauf als ausreichende Trennung.
Diese gesetzliche Forderung gilt übrigens auch für die Nachspeisung von Trinkwasser aus dem Netz in Regenwassernutzungsanlagen. Der Einlauf muss sich frei über der Wasseroberfläche befinden.
Der Verstoß gegen § 17 Abs. 2 wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Werden tatsächlich Menschen gefährdet, liegt eine Straftat vor.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.